Tierische Nebenerzeugnisse

Bestandteil der Tiernahrung

Tiernahrung darf neben den angepriesenen, wertvollen Inhaltsstoffen auch anderes enthalten. Die Rede ist hier von den sogenannten tierischen Nebenerzeugnissen. Die Festlegung, sprich Regelungen, welche Arten von Schlacht- und sonstigen Abfälle verwendet werden dürfen, enthält die sogenannte "VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte).

Kategorisierung

Gemäß Artikel 8 der vorgenannten Verordnung sind tierische Nebenprodukte und die durch Verarbeitung entstandenen Folgeprodukte zunächst zu kategorisieren. Diese Kategorisierung erfolgt "nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier".

Für Folgeprodukte gilt grundsätzlich die Kategorisierung ihrer Ausgangsstoffe. Die Einteilung erfolgt in 3 Kategorien, wobei Kategorie 1 die gefährlichsten, Kategorie 2 weniger gefährliche und Kategorie 3 ungefährliche tierische Nebenerzeugnisse beschreibt.

gefährliche "Stoffe"

a) ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere:
- TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;
- Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;
- andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heim-, Zoo- und Zirkustiere;
- für Tierversuche gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 86/609/EWG verwendete Tiere, unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;
- Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;

b) folgendes Materialspezifiziertes Risikomaterial;
- ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;

c) tierische Nebenprodukte von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;

d) tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B (3) des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftlich festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten;

e) tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden
- von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 1 verarbeiten oder
- von anderen Anlagen oder Betrieben in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird;

f) Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln;

g) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien.

weniger gefährliche "Stoffe"

a) Gülle, nicht mineralisierter Guano sowie Magen- und Darminhalt;

b) tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 2 verarbeiten oder von Schlachthöfen, die nicht unter Artikel 8 Buchstabe e fallen;

c) tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG zulässigen Grenzwerten liegen;

d) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern als für den menschlichen Verzehr nicht geeignet erklärt wurden;

e) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1,
- die aus einem Drittland eingeführt wurden und gemeinschaftliche Veterinärvorschriften über die Einfuhr oder die Verbringung in die Gemeinschaft nicht erfüllen, außer wenn ihre Einfuhr oder Verbringung nach den Gemeinschaftsvorschriften vorbehaltlich spezifischer Einschränkungen oder ihrer Rücksendung in das Drittland zulässig ist oder
- in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden und Anforderungen, die in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt oder zugelassen sind, nicht erfüllen, außer wenn sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zurückgesandt werden;

f) andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 8 oder Artikel 10 genannten,
- die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden;
- Föten,
- Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht für Zuchtzwecke vorgesehen sind;
- und tot in der Eischale liegendes Geflügel;

g) Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3;

h) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

ungefährliche "Stoffe"

a) Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sind;

b) Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde:
- Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;
- Geflügelköpfe;
- Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt; Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen von
anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen, sowie
Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;
- Schweinsborsten;
- Federn;

c) tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden, die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

d) Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den folgenden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden:
- anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen sowie
- Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;

e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;

f) Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, bestimmt sind;

g) Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;

h) Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

i) Wassertiere und Teile von solchen, außer Meeressäugetiere, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;

j) tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;

k) folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:
- Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;
- folgendes Material von Landtieren:
Brütereinebenprodukte,
Eier,
Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;

l) wirbellose Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;

m) Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnung Rodentia und Hasenartige, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g;

n) andere als die unter Buchstabe b dieses Artikels genannten Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;

o) Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und die nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;

p) andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 8 Buchstabe f genannten.

verwendet werden dürfen ...

Alle Materialien der Kategorie 3 dürfen bei der Herstellung von Tiernahrung verwendet werden. Materialien der Kategorien 1 und 2 sind darüber hinaus in besonderen Fällen verwendbar.

Bemerkenswert ist, dass die Kategorie 3 an mehreren Stellen Materialien erwähnt, "die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufweisen". Im Umkehrschluss lässt sich somit feststellen, dass durchaus auch die Verwendung von Materialien erkrankter Tiere zulässig ist, solange - nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - eine Übertragbarkeit der Krankheit auf Mensch oder Tier ausgeschlossen erscheint.

Ebenfalls interessant:

Wer sich dafür interessiert, welche Unternehmen eine Zulassung zur Verwendung tierischer Nebenerzeugnisse bei der Tierfutterproduktion besitzen, dem sei die folgende Liste (Download) empfohlen: Zulg Betriebe Verarb tierischer Nebenprodukte

Wie nicht anders zu erwarten war, befinden sich unter den in Deutschland zugelassenen etwa 200 Unternehmen (Rubrik VIII-13) namhafte Hersteller von Feucht- und Trockenfutter für Katzen und Hunde. Überraschend: auch Firmen wie die Frischli Milchwerke und Geflügelfabrikant Wiesenhof sowie Hersteller "biologisch artgerechten Futters" (BARF), beispielsweise BARF-Tierwelt, finden sich auf der amtlichen Liste.

Liebe ist das höchste Gut der Welt! Wo Du sie findest, halte sie fest - denn ohne sie kannst Du nicht leben.

Marcus Skupin, 1982

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