Qualzucht bei Katzen
Obwohl die entsprechenden Regelungen bereits seit dem 01. Juni 1998 in Kraft sind, führt das Tierschutzgesetz auch - oder gerade - bei Katzenzüchtern noch immer zu erheblicher Unsicherheit.
Grund hierfür ist insbesondere der 11 b des Tierschutzgesetzes, in der spezielle, auslegungsbedürftige Regelungen - zu Qualzüchtungen getroffen wurden.
Definition
Was also bitte schön, ist denn eine Qualzüchtung?
Von einer Qualzüchtung im Sinne des Tierschutzgesetzes muss gesprochen werden, wenn bei einem Wirbeltier, d.h. in unserem Falle bei der Katze, eine durch die Zucht geförderte oder auch nur geduldete Ausprägung eines Merkmals zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung oder Fortpflanzung führt und sich in morphologischen oder pysiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußert, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.
Zu den Merkmalen der Katze, die entsprechend ausgeprägt sein können, zählen Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale.
Ist auch nur einer dieser Punkte züchtungsbedingt und erblich gegeben, so liegt eine Qualzucht vor, die gemäß des 11 b Tierschutzgesetz verboten ist. Mit der 3. Änderung des Tierschutzgesetzes können Zucht- und Ausstellungsverbote durchgesetzt werden.
Nach 15 des Tierschutzgesetzes obliegt die Durchführung des Gesetzes den zuständigen Landesbehörden. Zuwiderhandlungen gegen den 11 b (Qualzuchten) können gemäß 18 des Tierschutzgesetzes mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.